Bei Immobilienverkäufen ist die Beurkundung des Kaufvertrags durch einen Notar grundsätzlich vorgeschrieben. Somit wird bei einem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung immer ein Termin bei einem Notar zur Schließung des Kaufvertrages stattfinden. Der Notar kann sowohl vom Käufer wie auch vom Verkäufer terminiert und beauftragt werden. Durch das Einbinden eines Notars beim Eigentümerwechsel einer Immobilie soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Kaufvertrages rechtlich korrekt ist und alle Beteiligten ausführlich über die Tragweite sowie Auswirkungen ihres Handelns belehrt und beraten wurden. Weiter prüft der Notar im Vorfeld des Beurkundungstermins, ob für einen Verkauf alle hierfür notwendigen Bedingungen erfüllt sind.
Der Notar ist verantwortlich dafür, dass bei Immobilientransaktionen der Verkäufer seinen Kaufpreis so schnell als möglich auf sein Konto ausbezahlt bekommt und dem Käufer das Eigentum an der gekauften Immobilie übertragen wird. Er wirkt hierbei als neutrale Partei zwischen Verkäufer und Käufer und berät beide Parteien gleichermaßen, ausgewogen weder zum Vorteil oder Nachteil des Verkäufers oder des Käufers.
Der Notar fertigt einen Kaufvertragsentwurf und sendet diesen rechtzeitig mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin beiden Parteien zu. Während des Beurkundungstermins liest der Notar den Kaufvertrag im Beisein des Käufers und des Verkäufers laut vor, beide Parteien haben damit Gelegenheit noch offene Fragen an den Notar vor Unterzeichnung des Vertrages zu stellen.
Neben der Beurkundung des Kaufvertrags sowie der rechtlichen Beratung von Verkäufer und Käufer, kümmert sich der Notar auch um notwendige Änderungen im Grundbuch. Die Änderungen der Eigentumsverhältnisse muss der Notar bei einem Immobilienverkauf beantragen. Zunächst wird eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, damit sichergestellt ist, dass der Verkäufer die Immobilie nicht doppelt verkaufen kann. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die endgültigen Grundbuchänderungen noch nicht abgeschlossen. Wurde der Immobilienverkauf mit einem Nießbrauchrecht für den Verkäufer verbunden und notariell beurkundet, wird die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch ebenfalls vom Notar beantragt.
Der Notar fertigt einen Kaufvertragsentwurf und sendet diesen vor dem Beurkundungstermin beiden Parteien zu. Dieser Vertrag wird dann beim Termin zur Beurkundung laut vom Notar vorgelesen. Sollte eine der Parteien rechtliche Fragen haben, können diese jederzeit dem Notar gestellt werden.
Bei dem Termin der notariellen Beurkundung wird von dem Notar eine Urkunde erstellt. In dieser sind alle Details des Eigentumsübergangs vertraglich geregelt. Die notarielle Beurkundung läuft in etwa wie folgt ab:
Die Notarkosten für die Beurkundung und die korrekte Abwicklung eines Immobilienverkaufes orientieren sich am Kaufpreis der beurkundeten Immobilie. Insgesamt müssen für Notar- und Grundbuchkosten knapp 2 % des Kaufpreises veranschlagt werden. In den überwiegenden Fällen werden diese vom Käufer getragen. Die Kosten setzen sich aus gewöhnlichen Notarkosten für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten sowie für die Beurkundung des Kaufvertrags zusammen. Weiter kommen möglicherweise Kosten für die Löschung und Bestellung von Grundschulden oder Beurkundung eines Nießbrauches hinzu. Sämtliche Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz in einer Gebührentabelle einheitlich festgelegt.
Neben den Notarkosten fallen auch Kosten beim Grundbuchamt für die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse und der Eintragung von Grundschulden und eines möglicherweise einzutragenden Nießbrauches an. Diese richten sich ebenfalls nach einer Gebührentabelle, die im Gerichts- und Notarkostengesetz einheitlich festgelegt ist.
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