Die Unabhängigkeit des Notars ist durch das Gesetz garantiert. Sie ist mit der Unabhängigkeit eines Richters vergleichbar. Sie besteht sowohl gegenüber dem Bundesland, dessen Hoheit der Notar ausübt, als auch gegenüber Auftraggebern. Die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars von seinen Auftraggebern gehört zu den Kernpflichten im Rahmen seiner Tätigkeit. Der Notar wirkt auf Basis der Parteienvorstellungen auf eine Einigung im Sinne eines Interessensausgleichs hin. Falls sich keine Einigung zwischen den Parteien erzielen lässt, findet die Tätigkeit des Notares ein Ende.