Der Nießbrauch wird lebenslang zu Ihren Gunsten bestellt. Vor Ihrem Ableben endet er nur dann, wenn Sie gegen die Vertragsinhalte der notariell beurkundeten zentralen Verpflichtungen aus der Teilkaufvereinbarung verstoßen, z.B. das vereinbarte Nutzungsentgelt über einen längeren Zeitraum trotz Mahnung nicht bezahlen. Auch im Falle Ihrer Insolvenz endet der Nießbrauch vorzeitig. Außerdem können Sie jederzeit auf Ihr Nießbrauchsrecht einseitig verzichten und so den Verkauf des Gesamtobjekts auslösen.