Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, in welches Grundstücksrechte eingetragen werden und vom Grundbuchamt geführt wird.
Das Grundbuch kann vom Grundstückseigentümer, Behörden, Notare etc., nach berechtigtem Interesse, eingesehen werden. Das Grundbuch wird in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung eins werden Eigentümer und Erbbauberechtigte sichtbar und in welcher Beziehung diese zueinander stehen. In Abteilung zwei werden alle Lasten und Verpflichtungen aufgeführt die nicht in der Abteilung drei auftreten. In Abteilung drei werden die Grundpfandrechte abgebildet.
In Abteilung zwei wird beispielsweise das Vorkaufsrecht eingetragen und festgehalten.