Die Miteigentümervereinbarung regelt die Verhältnisse von mehreren Miteigentümern einer Sache beispielsweise einer Immobilie (z.B. Nutzung- und Entscheidungsbefugnisse, Regelungen zur Kosten- und Lastentragung, zum Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft).
Das Miteigentum an einem Grundstück ist nach den §§ 1008 bis 1011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Etwa bei Erbengemeinschaften oder unverheirateten Paaren, kann eine Miteigentümervereinbarung sinnvoll sein. Eine Miteigentümervereinbarung wird in der Regel dann geschlossen, wenn die Miteigentümer kein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Wohneigentum begründen wollen oder aufgrund des städtischen Bauplans nicht können. Auch beim Immobilienteilverkauf wird eine Miteigentümervereinbarung geschlossen.