Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an Eigentum und ist in den §§ 1030 ff. des BGB geregelt. Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen.
Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teile eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung. Wird beispielsweise eine Mietsache in Form eines „Nießbrauchs“ an einen Dritten überlassen, so ist der Nießbraucher berechtigt auch den Nutzen aus der Mietsache zu ziehen, d.h. die für die Mietsache anfallende Miete entgegenzunehmen und zu behalten.