Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat aber keine Befugnis das Recht oder die Sache zu veräußern.
Nutzungsrechte begründen oft Rechte zur Nutzung einer Immobilie, die zusätzlich dinglich abgesichert werden. Dinglich bedeutet, dass diese Rechte im Grundbuch eingetragen werden und dem Nutzungsberechtigten die Sicherheit gewähren, dass sein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht dauerhaft und zuverlässig gewährt wird. Um das vereinbarte Nutzungsrecht durchzusetzen ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich und ermöglicht eine zwangsweise Vollstreckung. Nur durch Zustimmung des Rechtinhabers, kann ein dingliches Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, gelöscht werden. Ansonst gilt sein Nutzungsrecht bis zum Ableben.