Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vergleich § 3 Absatz 1 GwG.
Beispielsweise sind Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute verpflichtet, bei Kontoeröffnungen und bestimmten Transaktionen eine Legitimationsprüfung des Kunden durchzuführen. Hierbei sind sie verpflichtet, den Kunden zu fragen, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt (§ 11 Abs. 1 Geldwäschegesetz). Gibt der Kunde an, auf fremde Rechnung zu handeln, muss die Bank den wirtschaftlich Berechtigten erfragen und dokumentieren.