Die Spekulationssteuer ist eine Steuer, die anfällt, wenn Privatpersonen einen Gewinn aus privaten Veräußerungen sowie aus Einkünften aus Kapitalanlagen wie Wertpapieren erzielen. Die Gesetzliche Grundlage dieser Steuer ist §23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Höhe der Spekulationssteuer ist abhängig vom ermittelten Wertgewinn sowie dem persönlichen Steuersatz. Das heißt, der Hausverkauf oder Wohnungsverkauf wird über private Einkünfte versteuert.
Werden Immobilien innerhalb kurzer Zeit ge- und wieder verkauft, sieht der Gesetzgeber dies als Spekulationsgeschäft. Spekulationssteuer auf Immobilien muss ein Eigentümer zahlen, wenn er ein Haus, ein Grundstück oder eine Wohnung nach dem Kauf innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (Spekulationsfrist) wiederverkauft und dabei einen Spekulationsgewinn erzielt.
Die Spekulationsfrist bei Immobilien beträgt zehn Jahre ab Zeitpunkt des Kaufs. Verkauft der Immobilienbesitzer eine Immobilie nach Ablauf der Frist, entfällt die Spekulationssteuer.
Grundsätzlich fällt Spekulationssteuer beim Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen an, wenn das Objekt innerhalb der Zehnjahresfrist wiederverkauft wird und dabei Spekulationsgewinn abwirft – also wenn der Verkaufspreis über dem Kaufpreis liegt. Wie hoch die Spekulationssteuer ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Nutzung: betrieblich oder privat.
In Ausnahmefällen ist es als Immobilienbesitzer möglich, die Spekulationssteuer zu vermeiden, beispielsweise durch Eigennutzung oder bei geerbten Immobilien.
Die Spekulationssteuer entfällt, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorherigen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wurde.
Bei geerbten Immobilien markiert der ursprüngliche Kaufzeitpunkt, also der Zeitpunkt des Kaufs durch den Erblasser, den Beginn der Spekulationsfrist. Der Zeitpunkt gilt übrigens auch für die Spekulationssteuer bei Schenkungen.
Zu den Kosten, die den zu versteuernden Erlös senken, gehören: Verkaufskosten (z.B. Maklergebühren), Kaufnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer), Modernisierungskosten und die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Kosten können bei der Einkommensteuer abgesetzt werden.
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