Teilverkauf

Grundlegend kommt ein Teilverkauf für jeden Immobilieneigentümer infrage. Die Motive für einen Teilverkauf sind individuell unterschiedlich: Hohe Ausgaben für die eigene Gesundheit oder die Pflege, die laufende Instandhaltung der Immobilie, Kreditraten bis die Immobilie vollständig abbezahlt ist, finanzielle Unterstützung der Kinder oder der Enkelkinder oder der Wunsch nach einer größeren Anschaffung, um nur einige zu nennen. Mit dem Teilkaufangebot von REALWERTPARTNER haben Immobilieneigentümer die Möglichkeit, das in ihrer Immobilie gebundene Kapital ohne Nutzungseinschränkung der Immobilie in Bargeld umzuwandeln und sich so finanzielle Unabhängigkeit zu sichern – ganz ohne neue Kredite. Wir sprechen mit unserem Teilkaufangebot hauptsächlich Immobilieneigentümer ab dem 55. Lebensjahr an.

Sie fordern im ersten Schritt ein unverbindliches Angebot von uns an. Sobald uns die Eckdaten Ihrer Immobilie vorliegen und wir Ihren Wunschauszahlungsbetrag kennen, erhalten Sie zeitnah ein konkretes Kaufangebot. Im nächsten Schritt folgt die Bewertung Ihrer Immobilie durch einen unabhängigen Immobiliengutachter Ihrer Wahl. Wir schlagen Ihnen hierzu gerne zwei unabhängige und zertifizierte Sachverständige zur Auswahl vor. Auf Grundlage dieser Bewertung wird unser Kaufangebot finalisiert. Sagt Ihnen unser Angebot zu, so folgt ein Notartermin in Ihrer Nähe, bei dem wir gemeinsam die Teilkaufvereinbarung beurkunden lassen. Danach überweisen wir Ihnen den vereinbarten Kaufpreis.

Von der Anforderung Ihres Angebotes bis zur Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises dauert es in der Regel 8 bis 12 Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn Ihnen bereits ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten vorliegt, kann Ihr Wunschbetrag auch innerhalb von 4 Wochen an Sie ausbezahlt werden. 

Der Mindestauszahlungsbetrag liegt bei Euro 100.000. Da REALWERTPARTNER bei einem Teilkauf maximal 50% Ihrer Immobilie erwerben kann, muss der Gesamtwert der Immobilie mindestens Euro 200.000 betragen.

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Die Restschuld sollte geringer sein als der Kaufpreis, den Ihnen REALWERTPARTNER für Ihren Teilverkauf bezahlt. Dies schauen wir uns im Einzelfall mit Ihnen gemeinsam an und suchen nach einer geeigneten Lösung, falls die Restschuld Ihren Auszahlungswunsch übersteigt.

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Teilverkauf der Immobilie anfallenden Kosten wie Kosten für Sachverständige, den Notar, die Grundbucheintragung und die Grunderwerbsteuer übernehmen wir. Lediglich Kosten, die aus Ihrer individuellen Situation resultieren (beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen bei Ablösung bestehender Kredite, Ihre individuellen Beratungskosten etc.) tragen Sie selbst.

Ihre Erben erben nach Ihrem Ableben den bei Ihnen verbliebenen Anteil und haben die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht für unseren Miteigentumsanteil auszuüben. Nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird die Immobilie insgesamt veräußert. Zu Ihren Lebzeiten haben Sie die Option, den an uns verkauften Anteil jederzeit zurückzukaufen. Basis für den Kaufpreis im Fall des Rückkaufes ist der dann erneut gutachterlich festzustellender Marktwert der Immobilie.

Die Immobilienpartnerschaft ist an das Nießbrauchsrecht gekoppelt und endet grundsätzlich erst mit Ihrem Ableben. Es liegt in Ihren Händen, die Immobilienpartnerschaft vorher zu beenden, indem Sie sich aktiv vorher für den Verkauf der Gesamtimmobilie oder einen Rückkauf des verkauften Teils entscheiden. Teilverkäufer ab 55 Jahren können bei Vereinbarung eines lebenslangen Nießbrauchs die Immobilie daher lebenslang nutzen.

Ihr Nießbrauchsrecht sichert Ihnen Ihr lebenslanges Nutzungsrecht an dem an REALWERTPARTNER verkauften Anteil Ihrer Immobilie. Zu Ihrer Absicherung wird Ihr Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen. Der vereinbarte Inhalt des Nießbrauchs kann nach Vertragsschluss nicht mehr einseitig geändert werden und schützt somit Sie und Ihre Immobilie. Allerdings kann es im Falle einer Insolvenz von REALWERTPARTNER zu einem Wechsel des Vertragspartners und der Kontoverbindungen kommen.

Im Rahmen des Teilverkaufs wird zwischen Ihnen und REALWERTPARTNER eine Miteigentümervereinbarung geschlossen, die ins Grundbuch eingetragen werden soll. Ziel dieser Miteigentümervereinbarung ist es, die Rechtsbeziehungen der Miteigentümer transparent und klar zu regeln. Sie räumt Ihnen beispielsweise die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung oder der marktkonformen Vermietung der Immobilie ein.

Beim Verkauf selbst genutzter Immobilien unterliegt ein Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht der Besteuerung, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ist die Immobilie vermietet, so muss zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie ein Zeitraum von 10 Jahren liegen, damit der Verkauf steuerfrei bleibt. Dies gilt auch für den Teilverkauf. Dieser Hinweis ist allgemein und stark verkürzt. Zu den individuellen Folgen eines Verkaufs empfehlen wir,  einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Da sie nur einen Teil Ihrer Immobilie veräußern und anteilig Miteigentümer bleiben, profitieren Sie auch von zukünftigen Wertsteigerungen. Beim späteren Verkauf der Immobilie wird der Mindestangebotspreis von einem unabhängigen Gutachter ermittelt. Wir kümmern uns in der Folge um die bestmögliche Vermarktung und den Verkauf des Objekts. Ein möglicher Wertzuwachs gegenüber der Bewertung, zu welcher der Teilverkauf erfolgt ist, wird dabei im Verhältnis der Eigentumsanteile zwischen den Miteigentümern, also zwischen Ihnen und REALWERTPARTNER, aufgeteilt.

Ja, REALWERTPARTNER bezahlt Ihnen den von einem unabhängigen und zertifizierten Gutachter ermittelten Kaufpreis ohne Abschläge.

Ein Teilkauf von Immobilien auf Erbpachtgrundstücken ist leider nicht möglich.

Die Abwicklungsvergütung ist eine pauschale Vergütung, welche wir bei einem zukünftigen Gesamtverkauf der Immobilie erhalten. Hiermit sollen Leistungen abgegolten werden, die REALWERTPARTNER – über die Ermittlung des Verkehrswerts und die Beauftragung von Maklern hinaus – zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Verkaufs erbracht hat.

Gesamtverkauf

Jeder Immobilienbesitzer kommt prinzipiell für einen Gesamtverkauf mit lebenslangem Nutzungsrecht infrage, der aus seiner Immobilie Liquidität schöpfen will. Die Motive für einen Gesamtverkauf sind individuell unterschiedlich: Hohe Ausgaben für die eigene Gesundheit oder die Pflege, die laufende Instandhaltung der Immobilie, Kreditraten bis die Immobilie vollständig abbezahlt ist, finanzielle Unterstützung der Kinder oder der Enkelkinder oder der Wunsch nach einer größeren Anschaffung, um nur einige zu nennen.

Mit dem Kaufangebot von REALWERTPARTNER haben Immobilieneigentümer die Möglichkeit, das in ihrer Immobilie gebundene Kapital ohne Nutzungseinschränkung der Immobilie in Bargeld umzuwandeln und sich so finanzielle Unabhängigkeit zu sichern – ganz ohne neue Kredite. Wir sprechen mit unserem Kaufangebot hauptsächlich Immobilieneigentümer ab dem 55. Lebensjahr an, die sich mit ihrer neuen finanziellen Unabhängigkeit sorgenfrei zurücklehnen und all ihre Wünsche erfüllen möchten.

Sobald Sie Kontakt zu uns aufgenommen haben, beraten wir Sie gerne persönlich und besprechen mit Ihnen alle notwendigen Schritte und klären alle offenen Fragen. Sobald uns hiernach die Eckdaten Ihrer Immobilie vorliegen und wir Ihren Wunschkaufpreis kennen, erhalten Sie zeitnah ein konkretes Kaufangebot. Im nächsten Schritt folgt die Bewertung Ihrer Immobilie durch einen unabhängigen Immobiliengutachter Ihrer Wahl. Auf Grundlage dieser Bewertung wird unser Kaufangebot finalisiert. Sagt Ihnen unser Angebot zu, so folgt ein Notartermin in Ihrer Nähe, bei dem wir gemeinsam die Kaufvereinbarung inklusive Ihr lebenslanges Nutzungsrecht beurkunden lassen. Danach überweisen wir Ihnen den vereinbarten Kaufpreis. Mit dem Sie sich Ihre Wünsche erfüllen können.
Beim Verkauf Ihrer Immobilie gegen eine Einmalzahlung und Nießbrauchrecht gelten die allgemeinen Regeln für die steuerliche Behandlung von Immobilienverkäufen: Der Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist nicht zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie und deren Veräußerung mindestens 10 Jahre liegen. Die Spekulationssteuer fällt auch dann nicht an, wenn Sie seit dem Kauf bzw. der Fertigstellung zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren selbst in der Immobilie gewohnt haben.
Für Sie wird im Grundbuch ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingetragen. Das heißt, Sie können jeglichen Nutzen aus der Immobilie ziehen, zum Beispiel selbst bewohnen oder vermieten und Miete einnehmen. Sie tragen wie bisher sämtliche Kosten, die für die Instandhaltung, den Betrieb und die Versicherung der Immobilie anfallen. Wirtschaftlich bleiben Sie also der Eigentümer, obwohl der Käufer im Grundbuch als juristischer Eigentümer eingetragen ist. Die Dauer des Nießbrauchs bezieht sich auf Ihre gesamte Lebenszeit. Sollten Sie Ihre Immobilie nicht mehr selbst bewohnen wollen, können Sie sie vermieten und so Mieteinnahmen generieren.
REALWERTPARTNER kauft Immobilien ab einem Verkehrswert von 200.000 Euro an.
Leider können wir keinen Gesamtkauf auf einem Erbpachtgrundstück anbieten. Es können lediglich Immobilien verkauft werden, bei denen der Besitzer auch das Eigentum am Grundstück hält.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Die Restschuld sollte geringer sein als der Kaufpreis, den Ihnen REALWERTPARTNER für Ihre Immobilie bezahlt. Dies schauen wir uns im Einzelfall mit Ihnen gemeinsam an und suchen nach einer geeigneten Lösung, falls die Restschuld Ihren Auszahlungswunsch übersteigt.

Sämtliche anfallenden Kosten beim Ankauf der Immobilie wie beispielsweise Notar- oder Grundbuchkosten oder die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer der Immobilie. Mögliche Maklergebühren teilen sich der Verkäufer und der Käufer und die Kosten für eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen bei Ablösung bestehender Restschulden sind Sache des Verkäufers.

Wertermittlung

Der Wert Ihrer Immobilie wird von einem externen, unabhängigen und zertifizierten Sachverständigen ermittelt, worüber er ein Wertgutachten erstellt.

In einem Wertgutachten wird von einem unabhängigen und zertifizierten Sachverständigen der Wert ihrer Immobilie unter Berücksichtigung des Zustands, der Lage und der Marktsituation der Immobilie zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelt.

Sie allein haben die Wahl des Gutachters. Wir schlagen Ihnen lediglich zwei unabhängige und zertifizierte Gutachter zur Auswahl vor. Jedoch können Sie auch eigenständig einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen, der eine der folgenden fachlichen Qualifikationen besitzen muss: - Dekra ab Zertifizierungsstufe D3, Sprengnetter, HYP Zert- oder IHK-zertifiziert - und nach ISO 17024 mit einer Mindestdauer von 100 Stunden ausgebildet ist. Haben Sie innerhalb der letzten 9 Monate Ihre Immobilie durch einen geprüften Gutachter bewerten lassen, kann auch dieses Wertgutachten verwendet werden, sofern es die obigen Voraussetzungen erfüllt.

In diesem Fall steht es Ihnen frei, auf eigene Kosten einen weiteren Gutachter mit entsprechender Zertifizierung - Dekra ab Zertifizierungsstufe D3, Sprengnetter, HYP Zert- oder IHK-zertifiziert oder nach ISO 17024 mit mindestens 100 Stunden ausgebildet - zu beauftragen. Sollte von diesem Gutachter ein höherer Objektwert ermittelt werden, übernehmen wir das neue Gutachten als Grundlage für unseren Ankauf.

Sie sind sich sicher und möchten sich für den Teil- oder Gesamtverkauf an REALWERTPARTNER entscheiden. Selbstverständlich übernehmen wir dann alle Kosten für das Wertgutachten Ihrer Immobilie als gemeinsame Grundlage für Ihren Verkauf und unseren Ankauf.

Rechtliches

Ja, wie bei einer gewöhnlichen Immobilienveräußerung ist auch für einen Teilverkauf die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

Die Unabhängigkeit des Notars ist durch das Gesetz garantiert. Sie ist mit der Unabhängigkeit eines Richters vergleichbar. Sie besteht sowohl gegenüber dem Bundesland, dessen Hoheit der Notar ausübt, als auch gegenüber Auftraggebern. Die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars von seinen Auftraggebern gehört zu den Kernpflichten im Rahmen seiner Tätigkeit. Der Notar wirkt auf Basis der Parteienvorstellungen auf eine Einigung im Sinne eines Interessensausgleichs hin. Falls sich keine Einigung zwischen den Parteien erzielen lässt, findet die Tätigkeit des Notares ein Ende.

Der Notar ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die notarielle Verschwiegenheit ist Grundlage der Amtsführung und der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Beteiligten. Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren und diese Verschwiegenheitspflicht auch den bei ihm beschäftigten und sonst für ihn tätigen Personen aufzuerlegen. Mit dem Notar kann man deshalb auch Vertrauliches offen besprechen. Das ist auch erforderlich, weil der Notar verpflichtet ist, den Sachverhalt zu erforschen und dabei die Interessen und Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen. Allerdings treffen den Notar auch bestimmte Mitteilungspflichten. So muss er z.B. Grundstücksgeschäfte an die Finanzverwaltung melden.

Durch den anteiligen Verkauf Ihrer Immobilie an REALWERTPARTNER gehen Sie keine feste Vertragslaufzeit ein und bleiben somit immer in Ihrer Entscheidung frei. Sie können den zu Ihren Gunsten eingeräumten Nießbrauch jederzeit aufgeben und damit z.B. den Gesamtverkauf der Immobilie veranlassen oder den verkauften Anteil zu den vereinbarten Konditionen zurückkaufen.

REALWERTPARTNER erlangt erst Eigentum an dem von Ihnen an uns verkauften Immobilienanteil, nachdem Sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten haben und dem Notar den Kaufpreiseingang bestätigt haben.

Die jeweiligen Miteigentumsanteile werden notariell im Kaufvertrag festgelegt und entsprechend im Grundbuch eingetragen. Somit ist Ihr verbleibender Anteil an der Immobilie unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlich.

Im Rahmen des Teilverkaufs wird als ein Teil des notariellen Kaufvertrags eine Miteigentümervereinbarung beurkundet. Diese definiert und regelt die besprochenen Rechte an der Immobilie, die Ihnen Ihre Entscheidungshoheit sichern. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Nießbrauchsrecht zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen und stellt damit Ihr alleiniges Nutzungsrecht sicher.

Im Kern handelt es sich bei dem aus dem römischen Recht stammenden Nießbrauch um ein Recht, alle Nutzungen aus einer Immobilie zu ziehen (vgl. § 1030 BGB). Ihr Nießbrauchsrecht am verkauften Anteil wird im Grundbuch eingetragen und ist damit gesichert.

Der Nießbrauch wird lebenslang zu Ihren Gunsten bestellt. Vor Ihrem Ableben endet er nur dann, wenn Sie gegen die Vertragsinhalte der notariell beurkundeten zentralen Verpflichtungen aus der Teilkaufvereinbarung verstoßen, z.B. das vereinbarte Nutzungsentgelt über einen längeren Zeitraum trotz Mahnung nicht bezahlen. Auch im Falle Ihrer Insolvenz endet der Nießbrauch vorzeitig. Außerdem können Sie jederzeit auf Ihr Nießbrauchsrecht einseitig verzichten und so den Verkauf des Gesamtobjekts auslösen.

Der Nießbrauch wird entgeltlich bestellt, so dass für Sie nach dem Teilverkauf eine Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts entsteht. Als Nießbraucher sind Sie ferner dazu verpflichtet, Ihre Immobilie stets in einem guten Zustand zu erhalten, also weiterhin so gut zu behandeln, wie Sie es auch zuvor schon getan haben. Sie tragen weiterhin sämtliche Unterhaltskosten und alle öffentlichen und privaten Lasten, die auf dem Grundbesitz liegen. Sämtliche Rechte und Pflichten aus der Teilkaufvereinbarung gehen wir gerne persönlich mit Ihnen im Einzelnen durch und besprechen diese ausführlich.

Ja. Ihr Nießbrauchsrecht sichert Ihnen eine lebenslange Nutzung des an REALWERTPARTNER verkauften Anteils Ihrer Immobilie. Zu Ihrer Absicherung wird der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Der vereinbarte Inhalt des Nießbrauchs kann nach Vertragsschluss nicht mehr einseitig geändert werden. Selbst im theoretischen Fall unserer Insolvenz hätte einer Zwangsversteigerung unseres Miteigentumsanteils keinen Einfluss auf den Bestand des zu Ihren Gunsten bestellten Nießbrauchs.

Die Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts ist Ihre zentrale Verpflichtung aus der Teilkaufvereinbarung. Ihr Nießbrauchsrecht erlischt, sofern Sie mit einem Betrag in Höhe des Nutzungsentgelts für drei Monate im Verzug sind und eine schriftlich gesetzte Nachfrist von drei Kalendermonaten fruchtlos verstreicht. Solche Fälle betrachten wir mit größter Sorgfalt, da uns die härte für die Betroffenen bewusst ist. Daher sollten Sie, falls sich Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen, schnellstmöglich den Kontakt zu uns suchen, damit wir gemeinsam an einer Lösung arbeiten können.

Ja, Sie können den an REALWERTPARTNER verkauften Anteil jederzeit zu dem dann durch einen unabhängigen Sachverständigen erneut zu ermittelnden Marktwert zurückkaufen.

Das Grundbuch hat die Aufgabe, dem Immobilienverkehr eine sichere Grundlage zu geben. Hauptzweck des Grundbuchs ist es, auf zuverlässiger Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für Immobilien zu schaffen und zu erhalten. Jedes Grundstück in Deutschland wird im Grundbuch geführt, aus dem Grundbuch sind insbesondere Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Grundstücken erkennbar. Auch ein Nießbrauchsrecht wird ins Grundbuch eingetragen. Die Kosten der Grundbucheintragung übernimmt REALWERTPARTNER.

Nach dem Verkauf

Das können Sie ganz persönlich nach Ihrem Bedarf entscheiden. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit für alle Fragen rund um Ihre Immobilie und den Teilverkauf zur Verfügung.

Mit der Teilkaufvereinbarung verkaufen Sie einen Teil Ihrer Immobilie an REALWERTPARTNER. Wir werden den erworbenen Miteigentumsanteil jedoch nicht selbst nutzen, sondern Ihnen vollständig zur Nutzung überlassen. Dafür zahlen Sie das vereinbarte Nutzungsentgelt an REALWERTPARTNER.

Grundsätzlich ist das Nutzungsentgelt variabel und orientiert sich am 3-Monats-Euribor, einem Referenzzinssatz der Bankenwirtschaft. Sie haben bei Vertragsabschluss allerdings die Möglichkeit für das Nutzungsentgelt eine Festlaufzeit von 5 oder 10 Jahren zu vereinbaren. Während dieser Festlaufzeit bleibt das Nutzungsentgelt dann unverändert.

Der Nießbrauch endet mit Ihrem Ableben mit der Folge, dass die Gesamtimmobilie veräußert wird. Die Verpflichtung Ihrer Erben das Nutzungsentgelt zu zahlen, besteht nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Erlöses aus der Veräußerung der Immobilie oder einem möglichen Rückkauf unseres Anteils durch die Erben. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene, nicht gezahlte Nutzungsentgelte können mit dem Erlösanteil Ihrer Erben verrechnet werden.

Sie können Ihre Immobilie nach dem Teilverkauf auch vermieten. Hierfür brauchen Sie im Einzelfall eine vorherige schriftliche Zustimmung von uns, die REALWERTPARTNER allerdings nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn durch die beabsichtigte Vermietung für REALWERTPARTNER Vermögens- oder Einkommensnachteile entstehen, die unter Abwägung aller berechtigten Interessen nicht hinnehmbar erscheinen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn etwa der Mietvertrag nicht den üblichen Standards entspricht oder wenn Zweifel an der Vertragserfüllung durch den Mieter bestehen. Weitere Vorrausetzung ist, dass die Immobilie marktüblich vermietet wird. Vor der Vermietung muss daher der Mietvertrag mit uns abgestimmt werden.

Wir sind stiller Miteigentümer der Immobilie, somit können Sie die üblichen Renovierungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen ohne Rücksprache vornehmen. Nur ein Umbau, die Errichtung und der Anbau von Gebäudeteilen oder Eingriffe in die Substanz bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, außer die geplanten Maßnahmen dienen ausschließlich dem Werterhalt oder der Wertsteigerung.

Sie können alle Schönheitsreparaturen an der Immobilie durchführen. Sie brauchen uns dazu nicht informieren oder unsere Zustimmung einzuholen.

Gerne stehen wir Ihnen auch dabei zur Seite und beraten Sie gerne.

Da Sie auch nach einem möglichen Auszug aus Ihrem Eigenheim weiterhin Miteigentümer sind, behalten Sie durch Ihr grundbuchlich gesichertes Nießbrauchsrecht auch das Nutzungsrecht an Ihrer Immobilie und können diese vermieten, um beispielsweise die laufenden Kosten zu decken. Sie können auch nach dem Umzug frei entscheiden, ob und wann Sie den Gesamtverkauf der Immobilie auslösen und den Erlös aus Ihrem Anteil vereinnahmen möchten.

Bei Ihrem Ableben ist grundsätzlich ein Verkauf der gesamten Immobilie vorgesehen. Dabei haben Ihre Erben ein Rückkaufsrecht für den an uns verkauften Anteil. Sollten Ihre Erben vom Rückkaufsrecht keinen Gebrauch machen, kümmern wir uns um die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie zum bestmöglichen Preis.

Ihre Erben haben für den Fall Ihres Ablebens ein Rückkaufsrecht und können den REALWERTPARTNER-Anteil zurückkaufen, so dass die gesamte Immobilie dann wieder im Eigentum der Familie ist.

Sie können zu Lebzeiten jederzeit gegenüber REALWERTPARTNER erklären, dass die Immobilie verkauft werden soll. Hierfür erteilen Sie REALWERTPARTNER bereits bei Abschluss des Teilkaufvertrages eine Verkaufsvollmacht. REALWERTPARTNER wird dann die Wohnung bewerten lassen und den Verkauf zu Marktwerten durchführen und, soweit erforderlich, Dienstleister bei der Vermarktung der Immobilie heranziehen. Im Falle einer ungewöhnlich starken Abnutzung ist REALWERTPARTNER berechtigt, die Kosten erforderlicher Renovierungsmaßnahmen Ihnen zu belasten bzw. vom Gesamterlös in Abzug zu bringen.

Der Verkauf erfolgt auf der Grundlage eines gutachterlich bestimmten, aktuellen Marktwertes, mindestens zu dem vom Gutachter bestimmten Preis. Bereits zum Zeitpunkt der Anbahnung des Gesamtverkaufs räumen wir Ihnen die Gelegenheit ein, uns einen Kaufinteressenten vorzuschlagen, der den bestmöglichen Preis für Ihre Immobilie bezahlen wird. Sollten Sie keinen Kaufinteressenten haben, so setzen wir als Miteigentümer der Immobilie alles daran, den Höchstpreis beim Gesamtverkauf für Sie und uns zu erzielen.

Für die Abwicklung des Gesamtverkaufes ist eine Abwicklungsvergütung in pauschaler Höhe des Verkaufspreises für REALWERTPARTNER vorgesehen. Mit der Abwicklungsvergütung sind auch externe Maklerkosten und sonstige Aufwendungen abgegolten.

Nach den Regelungen des Teilkaufvertrages ist REALWERTPARTNER unter den vereinbarten Bedingungen zu der Durchführung des Gesamtverkaufs bevollmächtigt. Unser gemeinsames Ziel ist es, den bestmöglichen Preis für Ihre Immobilie am Markt zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Erzielung des bestmöglichen Preises können Sie oder Ihre Erben in den Verkaufsprozess mit einbezogen werden.