Glossar

Immobilienwissen

A

Ankaufsrecht

Das Ankaufsrecht ist ein verbindliches Angebot an den zukünftigen Käufer, den Kaufgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist unter bestimmten bevorzugten Bedingungen zu kaufen. Bezieht sich das Recht des Ankaufs auf ein Grundstück/Immobilie, muss dies notariell versichert sein.

Im Fall eines Vermächtnisses mit Kaufrecht, gewährt der Vermächtnisgeber durch das Kaufrechtsvermächtnis dem Ankaufsberechtigten einer Immobilie oft besonders günstige Konditionen und der Ankaufsberechtigte kann die Immobilie zu einem Wert erwerben, der unter dem üblichen Marktwert der Immobilie liegt. Dem Eigentümer des Gegenstandes oder der Immobilie steht es jedoch frei, das mit dem Ankaufrecht gedeckte Objekt auch an einen Dritten zu verkaufen, wenn die Bedingungen, an die das Ankaufrecht geknüpft ist, nicht erfüllt sind oder noch nicht erfüllt werden können.

Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung ist eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Sicherung künftigen Eigentumserwerbs. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Erwerbers, da sie verhindern soll, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft.

Dies ist gerade bei Immobilienverkäufen wichtig, wenn beispielsweise der Käufer den Kaufpreis frühzeitig bezahlt, während der Verkäufer noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und die Eigentumsumschreibung noch nicht vollzogen ist. In Abteilung 2 des Grundbuchs wird eine Auflassungsvormerkung entsprechend eingetragen und verhindert damit, dass der Verkäufer weiter über den verkauften Immobilienanteil verfügen oder noch einmal veräußern kann.

B

Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert bietet einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des Wertes eines Grundstücks.

Der Bodenrichtwert basiert auf regionalen Kaufpreisen und ist ein Durchschnittswert der Liegenschaftspreise einer Gemeinde, eines Gebiets oder eines Stadtteils. Er ist ebenso die Grundlage für die Besteuerung von Grund und Boden. Der Bodenrichtwert ist in Bezug auf die Ermittlung des Grundstückwerts immer nur als Anhaltswert zu betrachten.

C

Courtage

Courtage bezeichnet die Provision für einen Vermittler, die ihm nach einem abgeschlossenen und erfolgreichen Geschäft zusteht.

Courtagen sind in der Immobilienbranche immer dann üblich, wenn zwei Parteien aufeinandertreffen, um einen Immobilienkauf- oder verkauf zu schließen, dessen Zustandekommen durch eine weitere Person, einen Immobilienmakler in die Wege geleitet worden ist. Gelingt es dem Immobilienmakler den Kauf oder Verkauf zwischen den Parteien zu arrangieren, erhält dieser eine Provision, eine sogenannte Courtage.

E

Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern eines bestimmten Grundstücks in der entsprechenden Wohnanlage, ob sie selbst im Teileigentum leben oder dieses vermieten.
Unter einer Eigentümergemeinschaft versteht man somit rechtlich „die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“. Wenn Sie also eine Wohnung innerhalb einer Wohneigentumsanlage kaufen möchten oder ein Reihenhaus erwerben, werden Sie automatisch zum Mitglied einer Eigentümergemeinschaft

 

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren wird angewendet, um den Wert einer Immobilie auf der Grundlage der erzielbaren Erträge zu ermitteln.
Hierbei wird der Ertrag, entstehend aus der Differenz von Einnahmen und Kosten, mit einem sogenannten Kapitalisierungszinsfuß multipliziert und im Ergebnis erhält man den Ertragswert eines Objekts. In die Berechnung werden Faktoren wie Nutzungsdauer, Kosten, Inflation etc. mit einbezogen. Beim Erwerb von Immobilien als Kapitalanlage ist dieses Verfahren sinnvoll, um so die Vergleichbarkeit zu anderen Anlagemöglichkeiten herzustellen.

G

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, in welches Grundstücksrechte eingetragen werden und vom Grundbuchamt geführt wird.

Das Grundbuch kann vom Grundstückseigentümer, Behörden, Notare etc., nach berechtigtem Interesse, eingesehen werden. Das Grundbuch wird in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung eins werden Eigentümer und Erbbauberechtigte sichtbar und in welcher Beziehung diese zueinander stehen. In Abteilung zwei werden alle Lasten und Verpflichtungen aufgeführt die nicht in der Abteilung drei auftreten. In Abteilung drei werden die Grundpfandrechte abgebildet.

In Abteilung zwei wird beispielsweise das Vorkaufsrecht eingetragen und festgehalten.

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die bei einem Kauf eines Grundstücks oder eines Grundstückanteils anfällt.

Die Grunderwerbssteuer wird durch Multiplizieren von Kaufpreis und dem Erwerbssteuersatz berechnet. Sie ist direkt nach einem Erwerb eines Grundstücks fällig. Ist die Steuer beim Finanzamt angekommen, dann erhält man eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung  und der Eintrag ins Grundbuch erfolgt. Bei einer Schenkung oder bei Erbe eines Grundstücks fällt keine Grunderwerbssteuer an, da bereits die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt.

Grundpfandrechte

Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Verwertungsrecht, durch das ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Grundstückseigentümer absichert. Grundpfandrechte werden somit als Sicherung von Forderungen an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten genutzt.

Grundpfandrechte ermöglichen den Pfandrechteinhabern, die mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücke oder grundstücksähnlichen Rechte eines Schuldners zu verwerten, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Schuld zu begleichen. Die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld sind die drei existierenden Formen der Grundpfandrechte; sie werden als Absicherung von Krediten, vor allem bei Baufinanzierungen, eingesetzt. Bei der Aufnahme eines Immobilienkredits wird die Immobilie daher zur Absicherung des Kreditgebers in Form von Grundpfandrechten belastet.

Grundschuld

Die Grundschuld ist das Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksähnlichen Recht eine Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu verlangen.

Die Grundschuld ist demnach ein Grundpfandrecht, dass Banken überwiegend verwenden, um ein Immobiliendarlehen abzusichern. Eine Grundschuld kann allerdings erst nach der endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen werden. Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

Grundsteuer

Die Grundsteuer umfasst die Steuer auf das Eigentum an Grundstücken.

Die Grundsteuer wird von den jeweiligen Städten und Gemeinden erhoben und fließt diesen auch zu. Das Grundsteuergesetz ist die gesetzliche Basis für das Erheben der Grundsteuer.

H

Hausrecht

Bei dem Hausrecht handelt es sich um ein Recht, bei dem der rechtmäßige Besitzer eines Grundstückes vollkommen über dieses bestimmen kann.

Der Besitzer des Hausrechts darf beispielsweise bestimmen, wer sich auf dem Grundstück oder in der Immobilie aufhalten darf.

I

Immobilienbewertung

Bei der Immobilienbewertung wird ein Verfahren angewendet, bei dem man durch verschiedene Berechnungsmodelle einen durchschnittlichen und realen Verkehrswert für eine Immobilie ermittelt.

Die Immobilienbewertung kann immer nur einen Richtwert ermitteln, da lediglich anhand statistischer Werte im Vergleich mit anderen bereits verkauften oder zum Kauf anstehenden Grundstücken und Immobilien ein Wert errechnet und ermittelt werden kann. Das Ziel einer Immobilienbewertung ist in den meisten Fällen die Errechnung eines realistischen Kaufpreises oder eines Beleihungswertes für eine finanzierende Bank.

Immobiliengutachter

Ein Immobiliengutachter untersucht und bewertet eine Immobilie. Als Immobiliengutachter bezeichnet man daher Personen, die ein qualifiziertes Wertgutachten für Immobilien erstellen können.

Man unterscheidet hierbei zwischen drei Arten des Immobiliengutachters: der freie Sachverständige, der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und der staatlich anerkannte Immobiliengutachter. Alle drei Gutachtertypen erstellen Wertgutachten für unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche. Ein Immobiliengutachter wird allerdings in den meisten Fällen für einen Immobilienkauf- oder Immobilienverkauf in Anspruch genommen.

Immobilienrente

Eigenheimbesitzer, die in oder kurz vor der Rente sind, verkaufen ihr Haus auf Rentenbasis an einen Investor. Der ermittelte Immobilienwert und die Lebenserwartung der Verkäufer bilden die Kalkulationsbasis, um die Höhe der Immobilienrente zu berechnen.

Der Käufer der Immobilie zahlt anstelle eines einmaligen Kaufpreises eine monatliche Rate als Zusatzrente oder sogenannte Immobilienrente an den Verkäufer. Der Eigenheimbesitzer muss im Vergleich zum kompletten Immobilienverkauf gewöhnlich nicht ausziehen, da er bei Vereinbarung einer Immobilienrente anstelle eines einmaligen Kaufpreises zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht erhält.

K

Kataster

Unter Kataster wird im Allgemeinen ein Register, eine Liste oder Sammlung von Dingen oder Sachverhalten mit Raumbezug verstanden.

Im engeren Sinne steht das Kataster, genauer das Liegenschaftskataster, für das landesweit flächendeckende Register sämtlicher Flurstücke (Parzellen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) und deren Beschreibung. Das Kataster ist weiter ein Bestandteil des Grundbuchs und wird vom zuständigen Vermessungs-oder Katasteramt geführt. Es zeigt die tatsächlichen Verhältnisse der Grundstücke im sogenannten Katasterauszug, wobei es sich laut § 2 der Grundbuchordnung (GO) beim Katasterauszug um ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken handelt, für das das Katasteramt zuständig ist. Der Katasterauszug enthält üblicherweise eine Liegenschaftskarte, einen Bestandsnachweis, einen Flurstücknachweis und einen Eigentümernachweis.

Katasterplan

Der Katasterplan ist die amtliche und maßstabsgetreue Karte einer bestimmten räumlichen Situation, erstellt von der öffentlichen Hand.

Neben dem gesamten bebauten Bundesgebiet umfassen Katasterpläne auch naturbelassene Flächen. Ebenso enthält ein Katasterplan die grafische Lage und die Aufteilung der Grundstücksflächen und den darauf stehenden Gebäuden.

L

Leibrente

Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung (Rente), welche bis zu einem bestimmten Ereignis, gezahlt werden muss.

Üblicherweise wird die Leibrente bis zum Ableben eines Zahlungsempfängers bezahlt. Die Kapitalisierung von einer Immobilie, durch frühzeitigen Verkauf, bei dem der Kaufpreis der Immobilie in genau festgelegten Zeitabständen und definierten Beträgen bezahlt wird, ist der übliche Weg des Bezugs einer Leibrente.

M

Mietspiegel

Der Mietspiegel ist ein Verzeichnis der üblichen Mietpreise einer Stadt.
Der Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe für Neuvermietungen von Bestands- oder Neubauten. Er wird in der Regel in Zusammenarbeit zwischen Behörden und Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern erstellt.

Miteigentumsanteil

Ein Miteigentumsanteil (MEA) beschreibt den Teil eines Eigentümers an einem gemeinschaftlichen Eigentum. Mit dem MEA ist demnach festgelegt wie viele Bruchstücke eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Person gehören.
Wohnungseigentümer haben Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft, der sie angehören. In Teilungserklärung oder Teilungsvertrag wird die Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile festgelegt. Je nach der Größe der Wohnanlage erfolgt die Aufteilung üblicherweise in 1000-tel, 100-tel oder 10-tel Miteigentumsanteile.

Miteigentümervereinbarung

Die Miteigentümervereinbarung regelt die Verhältnisse von mehreren Miteigentümern einer Sache beispielsweise einer Immobilie (z.B. Nutzung- und Entscheidungsbefugnisse, Regelungen zur Kosten- und Lastentragung, zum Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft).
Das Miteigentum an einem Grundstück ist nach den §§ 1008 bis 1011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Etwa bei Erbengemeinschaften oder unverheirateten Paaren, kann eine Miteigentümervereinbarung sinnvoll sein. Eine Miteigentümervereinbarung wird in der Regel dann geschlossen, wenn die Miteigentümer kein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Wohneigentum begründen wollen oder aufgrund des städtischen Bauplans nicht können. Auch beim Immobilienteilverkauf wird eine Miteigentümervereinbarung geschlossen.

N

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an Eigentum und ist in den §§ 1030 ff. des BGB geregelt. Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen.

Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teile eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung. Wird beispielsweise eine Mietsache in Form eines „Nießbrauchs“ an einen Dritten überlassen, so ist der Nießbraucher berechtigt auch den Nutzen aus der Mietsache zu ziehen, d.h. die für die Mietsache anfallende Miete entgegenzunehmen und zu behalten.

Notar

Der Notar ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Als Beliehener ist er Träger öffentlicher Aufgaben, etwa die Beurkundung von Rechtsvorgängen.

Das Tätigkeitsfeld eines Notars umfasst Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften sowie die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten. Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der Beurkundung durch einen Notar.

 

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Kauf und Übereignung von Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene Formvorschrift.

Der Notar bestätigt nicht nur die Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der Vereinbarung (§§ 8 ff., 17 BeurkG). Das daraus resultierende Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.

Nutzungsrecht

Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat aber keine Befugnis das Recht oder die Sache zu veräußern.

Nutzungsrechte begründen oft Rechte zur Nutzung einer Immobilie, die zusätzlich dinglich abgesichert werden. Dinglich bedeutet, dass diese Rechte im Grundbuch eingetragen werden und dem Nutzungsberechtigten die Sicherheit gewähren, dass sein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht dauerhaft und zuverlässig gewährt wird. Um das vereinbarte Nutzungsrecht durchzusetzen ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich und ermöglicht eine zwangsweise Vollstreckung. Nur durch Zustimmung des Rechtinhabers, kann ein dingliches Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, gelöscht werden. Ansonst gilt sein Nutzungsrecht bis zum Ableben.

R

Referenzzinssatz

Der Referenzzinssatz ist die Basis für die regelmäßigen Zinszahlungen eines Kreditnehmers mit einem Bankdarlehen mit variablem Zins. Die diversen Referenzzinssätze werden von unabhängigen Institutionen stetig berechnet und veröffentlicht.

Der Referenzzinssatz ist derjenige Zinssatz, den der Darlehensgeber im Darlehensvertrag als Basis für die vereinbarten Zinskonditionen heranzieht, sofern ein variabler Zins vereinbart wurde. Der Referenzzinssatz wird nicht vom Darlehensgeber, sondern bankenübergreifend festlegt – beispielsweise von der Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Referenzzinssatz liegt üblicherweise unter dem Darlehenszinssatz, da die Bank auf den Referenzzins eine Marge von 1 bis 2 Prozent für eigene Kosten (inklusive Ausfallrisiken) und für den unternehmerischen Gewinn aufschlägt. Wenn der Referenzzins sinkt, reduziert sich auch der Darlehenszins und umgekehrt. Im Darlehensvertrag ist definiert, welcher Referenzzinssatz für die Ermittlung der Zinskonditionen herangezogen wird

Am häufigsten werden variable Immobiliendarlehen an den sogenannten EURIBOR gebunden. Der EURIBOR-Zinssatz ist der Zinssatz, zu dem sich europäische Banken untereinander Geld leihen (Interbankenhandel). Der Zinssatz wird für Laufzeiten von 1 Woche bis zu 12 Monaten aus den Angebotssätzen von über 40 Banken tagesaktuell ermittelt. Bei den meisten variablen Darlehen wird der 3 Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz herangezogen.

T

Transaktionskosten

Transaktionskosten sind diejenigen Kosten, die durch die Benutzung des Marktes, also im Zusammenhang mit der Transaktion von Verfügungsrechten (z. B. Kauf, Verkauf, Miete) entstehen.

Transaktionskosten entstehen beispielsweise bei der Übertragung von Kapital und Gütern sowie der zugrundeliegenden Verfügungsrechte, die auf Eigentumsrechten basieren.

Zu den Transaktionskosten gehören zum Beispiel:

  • Informationskosten, die der Beschaffung sowie der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern dienen; auch als Anbahnungskosten bezeichnet
  • Vereinbarungskosten, das sind Vertragsverhandlungs-, Entscheidungs-, Einigungs- und Vertragsgestaltungskosten
  • Abwicklungskosten für den Vertrag oder den Verkauf und die Koordination der Vertragsabwicklung wie Kontrollkosten für Termin-, Qualitäts-, Preis- und weiterer Vertragsvereinbarungen
  • Anpassungskosten, zum Beispiel für Vertragsänderungen oder Insolvenz des Vertragspartners.

U

Umkehrhypothek

Die Umkehrhypothek (Reverse Mortage) ist eine besondere Form der Hypothek auf ein Haus oder eine Wohnung. Sie ist eine Art der Immobilienfinanzierung in der Entsparphase bzw. im Rentenalter der Eigentümer.

Bei der Umkehrhypothek handelt es sich um einen Kreditvertrag, dem eine Immobilie als Sicherheit dient. Der Kredit kann in einem Einmalbetrag oder in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Die Eigentümerstellung bleibt unberührt. Als Sicherheit dient eine verbriefte Grundschuld, Zinsen und Tilgung werden gestundet. Die Schuldenlast baut sich daher – im Gegensatz zum normalen Baukredit – von Jahr zu Jahr auf, deshalb hat sich die Bezeichnung Umkehrhypothek entwickelt. Die Darlehensrückzahlung wird erst nach dem Tod des Kreditnehmers oder bei Auszug aus dem der Immobilie verbundenen Haus – etwa beim Umzug in ein Pflegeheim – fällig. Die Idee hinter der Umkehrhypothek ist es, dass Immobilienbesitzer ihr Haus oder ihre Wohnung von einem Kreditinstitut beleihen lassen und dafür im Gegenzug einen Kredit erhalten. Im Gegensatz zu einem normalen Kredit fallen weder Zinsen noch Tilgung an. Die Immobilieneigentümer erhalten neben den monatlichen Zahlungen oder der Einmalzahlung im Regelfall ein lebenslanges Wohnrecht für die Immobilie. Für die Bank oder die Versicherung dient eine verbriefte Grundschuld als Sicherheit.

Verstirbt der Kreditnehmer und Eigentümer der Immobilie, kann die Bank ihre Forderungen aus dem Verkauf des Hauses oder der Wohnung befriedigen. Die Erben haben die Möglichkeit das Darlehen zurückzuzahlen. Die Immobilie wird also erst frühestens nach Ableben des Eigentümers verkauft oder von der Bank verwertet. Bis dahin bleibt die Immobilie im Eigentum und Besitz des ursprünglichen Immobilieneigentümers.

V

Verkaufsvollmacht

Mit einer Vollmacht kann eine Person eine andere Person damit beauftragen/bevollmächtigen, sie in bestimmten Bereichen zu vertreten oder Aufgaben zu übernehmen.

Der Vollmachtgeber ist derjenige, der die Vollmacht erteilt. Der Vollmachtnehmer bzw. Bevollmächtigter ist derjenige, dem sie erteilt wird. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers. Wichtig ist, dass zwischen den beiden Beteiligten ein Vertrauensverhältnis besteht. Vollmachten werden häufig in geschäftlichen Angelegenheiten erteilt. Privatpersonen nutzen sie, etwa in Form einer Bankvollmacht oder Vorsorgevollmacht.

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind von Vollmachten ausgeschlossen, da diese nur persönlich abgeschlossen werden dürfen.

Verkehrswert

Der Verkehrswert einer Immobilie oder eines Grundstücks beschreibt den voraussichtlich zu erzielendem Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird im Baugesetzbuch (BauGB) beschrieben als ein bestimmter Preis eines Grundstücks, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind die rechtlichen Gegebenheiten, die Beschaffenheit und Lage des Grundstücks und sonstiger Gegenstände bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, jedoch ohne Beachtung von persönlichen und ungewöhnlichen Verhältnissen, die das Marktgeschehen mit beeinflussen könnten. Bei bebauten Grundstücken, addiert man zu dem Verkehrswert des Grundstückes zusätzlich den Sachwert der darauf stehenden Immobilie. In der Regel ermittelt ein zertifizierter Sachverständiger den Verkehrswert in einem Verkehrswertgutachten.

 

Verrentung

Die Verrentung ist die Umwandlung einer einmaligen Zahlung in eine Rente, eine Reihe periodisch anfallender Geldbeträge.

Ein typisches Beispiel wäre die Überführung der Ausschüttung aus einer Lebensversicherung in eine private Rentenversicherung.

 

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht ist das Recht, in einen Kaufvertrag durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten zu dürfen.

Ein bestehendes Vorkaufsrecht bedeutet demnach, dass jemand ein Recht hat das bestreffende Grundstück und/oder die betreffende Immobilie auf dem Grundstück zu kaufen, wenn es zum Verkauf steht. Besteht für eine Immobilie oder ein Grundstück ein Vorkaufsrecht, so muss der Verkäufer, wenn er einen Kaufvertrag mit einem Käufer abschließt, diesen schnellstmöglich dem Vorkaufsbegünstigten vorlegen. Will der Vorkaufsbegünstigte sein Vorkaufsrecht ausüben, darf er den Kaufvertrag anstelle des ursprünglichen Käufers übernehmen, einschließlich aller bereits vereinbarten Konditionen.

W

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vergleich § 3 Absatz 1 GwG.

Beispielsweise sind Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute verpflichtet, bei Kontoeröffnungen und bestimmten Transaktionen eine Legitimationsprüfung des Kunden durchzuführen. Hierbei sind sie verpflichtet, den Kunden zu fragen, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt (§ 11 Abs. 1 Geldwäschegesetz). Gibt der Kunde an, auf fremde Rechnung zu handeln, muss die Bank den wirtschaftlich Berechtigten erfragen und dokumentieren.

 

Wohneigentum

Mit Wohneigentum wird eine Immobilie bezeichnet, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Dabei kann es sich um eine Wohnung (Wohnungseigentum) oder ein Grundstück (Eigenheim) handeln.

Man unterscheidet also bei Wohneigentum zwischen Wohnungseigentum und Grundstückseigentum. Aus der Gesamtzahl der Immobilien, die für persönliche Wohnzwecke genutzt werden, wird die Wohneigentumsquote ermittelt.

 

Wohnrecht

Das Wohnrecht bezeichnet die Befugnis, ein Haus oder eine Wohnung bewohnen zu dürfen, ohne Eigentümer der Immobilie zu sein.

Dabei kann das Wohnrecht für jegliche Räumlichkeiten einer Immobilie festgelegt werden. Bei einer notariellen Beurkundung wird der räumliche Umfang des Wohnrechts definiert und anschließend im Grundbuch der Immobilie eingetragen.